ADAC logo

©2007 hamburger-motorsport-club.de
optimiert für 1024x768 & firefox | IE5.x | IE6 | IE7
Besucher: Online: 3 | Heute: 60 | Gesamt: 36219
Logo-Klein-Hamburger-Motorsport-club.e.V.


 
Start » Verein » Satzung Seite drucken Seite weiter empfehlen
Satzung
bild













Hamburger Motorsport Club (HMC) (ADAC) e.V.

§ 1. Name und Sitz
Die am 7. Juli 1946 gegründete Vereinigung trägt den Namen „Hamburger Motorsport Club (HMC) (ADAC) e.V.“. Sie übernimmt fortan wieder die Tradition des am 13.8.1924 gegründeten Hamburger Motorrad-Clubs. Sie ist ein eingetragener Verein. Der Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2. Zweck
Der Zweck des HMC ist
1. die Förderung des allgemeinen Interesses an einer weiteren Motorisierung sowie des Motorsports,
2. die Hebung der Verkehrsdisziplin,
3. die Wahrnehmung sportlicher Interessen gegenüber behördlichen Stellen,
4. der Austausch sportlicher und technischer Erfahrungen mit anderen gleichartigen Verbänden,
5. die Pflege der Touristik sowie die Ertüchtigung der Jugend auf motorsportlichem Gebiet,
6. die Pflege des internationalen Kraftfahrsports sowie die alljährliche Durchführung nationaler und internationaler Motorsportveranstaltungen.
Im Rahmen dieser Aufgaben kann sich der HMC mit anderen gleichartigen Vereinigungen unter Wahrung seiner Selbstständigkeit zusammenschließen.
Jede politische und religiöse Betätigung sowie alle Formen militärischer Ausbildung sind ausgeschlossen.
Die Tätigkeit des HMC ist nicht auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet und beruht ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage.

§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied des HMC kann jede in Hamburg und Umgebung ansässige unbescholtene Person werden, soweit der Mitgliedschaft nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Minderjährige, die aber das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind brieflich an den Vorstand des HMC einzureichen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Ausfüllung und Unterzeichnung des Aufnahmeantrages. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind. Über die endgültige Aufnahme entscheidet ein zu diesem Zweck gebildeter Aufnahmeausschuss. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übersendung einer Aufnahmebestätigung bei Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Vierteljahresbeitrags.
Eine Auswahl der Mitglieder nach finanzieller Leistungsfähigkeit und bestimmten Gesellschaftsschichten darf nicht stattfinden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem HMC ist Hamburg.
Der HMC setzt sich zusammen aus
a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern (Aktive),
c) außerordentlichen Mitgliedern (Passive).

§ 4. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um den Motorsport im Allgemeinen oder den HMC im Besonderen verdient gemacht haben, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verliehen werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie jedoch befreit.

§ 5. Rechte der Mitglieder
Jedes aufgenommene Mitglied erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Vierteljahresbeitrags eine Mitgliedskarte, die als Ausweis und Bestätigung der Beitragszahlung gilt und im Falle des Ausscheidens zurückzugeben ist.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Finanzielle Vergünstigungen dürfen den Mitgliedern nicht gewährt werden. Ein etwaiger Anspruch auf Vergütung für geleistete Tätigkeit bleibt davon unberührt. Der HMC hat seinen Mitgliedern in allen den Motorsport betreffenden Fragen Hilfe, Rat und tatkräftige Unterstützung zu gewähren. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge bei der Mitgliederversammlung und beim Vorstand zu stellen.
Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Clubs gewählt werden, sofern es dem HMC mindestens ein Jahr angehört und §9 nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist.

§ 6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den HMC zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen bedingungslos anzuerkennen und durchzuführen.
Von den Mitgliedern kann verlangt werden, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben. Die Weigerung, solche Auskünfte zu erteilen, bildet keinen Ausschlussgrund.
Insbesondere haben sie im Straßenverkehr eine vorbildliche Disziplin zu wahren und sich bei sportlichen Veranstaltungen fair zu verhalten.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder den Tod.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger schriftlicher Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem HMC nachgekommen ist. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist zu entlassen.
Die Streichung der Mitgliedschaft muss durch den Vorstand erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, oder wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, insbesondere wenn
a) ein Mitglied gegen die Satzung oder auf Grund der Satzung gefasster Beschlüsse verstoßen hat,
b) ein Mitglied gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten sportlichen Gesetze oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des HMC verstoßen hat,
c) ein Versuch zum Missbrauch des HMC für politische oder religiöse Zwecke unternommen und festgestellt wird.
Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das auszuschließende Mitglied unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung schriftlich zu benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied ebenfalls schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen möglich. Diese entscheidet nach Anhörung des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Während eines Ausschluss- oder Ehrengerichtsverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem HMC. Mitbestimmungsrechte am Vermögen des HMC erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
Ausweise und Abzeichen dürfen von ausscheidenden Mitgliedern nicht mehr benutzt werden und sind ohne Entschädigung zurückzugeben.

§ 8. Organe
Organe des HMC sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachausschüsse,
d) die Verwaltungsrevisoren,
e) das Schiedsgericht.
Die Mitgliederversammlung ist in allen den HMC betreffenden Fragen die höchste Instanz. Ordnungsgemäße schriftliche Einberufung zur Hauptversammlung muss sieben Tage vorher im Besitz der Mitglieder sein. Die ordentliche Jahresversammlung findet alljährlich im Januar statt. Ihrer Zuständigkeit unterliegen insbesondere
die Genehmigung des Rechenschaftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr, die Wahl des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder, der Ausschüsse und der Verwaltungsrevisoren und des Schiedsgerichts, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Zahlungsweise, die Satzungsänderungen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes schriftlich fordert, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen finden ohne besondere schriftliche Einladung allmonatlich statt. Ort und Zeit der Zusammenkünfte bestimmt die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlungen dienen der gedeihlichen Gestaltung des Vereinslebens im Sinne der Satzung. Sie können in allen nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten beschließen.
Jede Mitgliederversammlung ist zu allen auf der Tagesordnung verzeichneten Fragen unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Anträge, die auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vorher im Besitz der Geschäftsstelle sein.
Bei allen Versammlungen erfolgt die Abstimmung geheim oder durch Zuruf. Im Allgemeinen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches für das laufende Quartal seinen Beitrag entrichtet hat. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Versammlung entscheidet der Vorstand.
Über sämtliche Verhandlungen und Abstimmungsvorgänge des HMC sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt für die Versammlung die Geschäftsordnung §§1-12 vom 10. November 1948.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportleiter
6. dem 1. Beisitzer
7. dem 2. Beisitzer

Der erweiterte Vorstand wird aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Referenten für Motorräder, Wagen, Technik, Verkehr, Touristik und Presse, den Spartenbetreuern Aschenbahn, Straßenrennen, Bahnrennen und Zuverlässigkeitsfahrten und dem Gerätewart gebildet.
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Um eine kontinuierliche Leitung des Clubs zu gewährleisten, beträgt die Amtsdauer der unter den Ziffern 1-7 aufgeführten Mitglieder des Vorstandes 2 Jahre. Von ihnen scheiden mit Ablauf eines jeden Jahres – gerechnet von ordentlicher Jahreshauptversammlung zu ordentlicher Jahreshauptversammlung – 3 bzw. 4 Mitglieder im Wechsel aus, und zwar erstmals die unter geraden Ziffern Genannten im Jahre 1954.
Die Amtsdauer aller anderen Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 1 Jahr. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer dem HMC als ordentliches Mitglied mindestens zwei Jahre angehört und nicht im Vorstand eines anderen Ortsclubs im ADAC oder einer anderen Dachorganisation ist.
Zum Vorstand gehört ferner ein bei den Hamburger Gerichten zugelassener Rechtsanwalt als Syndikus mit beratender Stimme.
Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle Fälle, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu seinen Obliegenheiten
a) die Vorbereitung aller der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Fragen,
b) die Festlegung und Überprüfung des Rechenschaftsberichts und des Voranschlages,
c) die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten,
d) die Aufnahme, der Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dieser zur Erreichung der Ziele des HMC angemessene Vorschläge vorzulegen.
In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, deren Erledigung aber nicht bis zur Abhaltung einer Versammlung verschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.
Der Vorstand ist zu berufen, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von sieben seiner Mitglieder beschlussfähig. Alle Vorstandsmitglieder sind bezüglich der ihnen gemachten und bekannt gegebenen Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Geschäftsstelle des HMC wird von einem Vorstandsmitglied ehrenamtlich verwaltet.
Die vom HMC seinen Mitgliedern aufgetragenen Ämter sind Ehrenämter und verpflichten zu vorbildlichem Verhalten.
Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Unkosten können vom HMC zurückerstattet werden.

Fachausschüsse
Die Mitgliederversammlung setzt zur Beratung und Behandlung besonderer Fragen Fachausschüsse ein. Die Fachausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Obmann. Die Fachausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand laufend zu berichten. In dringenden Fällen kann der Vorstand Fachausschüsse bestellen.

Die Verwaltungsrevisoren
Die zwei Verwaltungsrevisoren haben die Verwaltung und die Finanzen des HMC zu überwachen. Sie sind berechtigt, jederzeit Kontrollen anzuordnen und durchzuführen.
Als Verwaltungsrevisoren können nur im Vereinsleben und im Sport erfahrene Persönlichkeiten tätig sein, die dem HMC mindestens ein Jahr angehören und weder mit einem Vorstandsmitglied verwandt noch von diesem wirtschaftlich abhängig sind.

Das Ehrengericht
Falls aus besonderem Anlass ein Ehrengericht zu bilden ist, beschließt die Versammlung die Einberufung und die Zusammensetzung desselben. Zum Ehrengericht können auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden.

Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des HMC wird ein Schiedsgericht errichtet. Es besteht aus dem Syndikus als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Dem Schiedsgericht kann nur angehören, wer mindestens ein Jahr Mitglied des HMC ist und nicht dem Vorstand angehört.

§ 9. Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr des HMC ist das Kalenderjahr. Bei Beginn des Geschäftsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt.
Er ist von der Hauptversammlung zu genehmigen.
Der Schatzmeister ist zu genauer und sorgfältiger Buchführung verpflichtet. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist durch die Verwaltungsrevisoren zu überprüfen und zu beglaubigen.
Über nicht im Haushaltsplan vorgesehene Geldausgaben, die den Betrag eines Dreimonatsbeitragsaufkommens innerhalb des laufenden Geschäftsjahres übersteigen, muss in einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 10. Auflösung des HMC
Die Auflösung des HMC kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des HMC fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund mit der Auflage, es zur Unterstützung von im Motorsport verunglückten Mitgliedern des HMC oder deren Hinterbliebenen zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Oktober 1953 beschlossen und am 14. November 1953 unter Nr. 69 VR 3706 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.

Satzungsänderung vom 08. Juli 1987

§ 2. Zweck
Der Zweck des HMC ist die Förderung des Motorsportes, der Jugendhilfe wie der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Erziehung und Anleitung zum verkehrsdisziplinierten Verhalten,
2. die Wahrnehmung sportlicher Interessen gegenüber behördlicher Stellen,
3. der Austausch sportlicher und technischer Erfahrungen mit anderen gleichartigen Verbänden,
4. die Ertüchtigung der Jugend auf motorsportlichem Gebiet, sowie beim Verhalten im Straßenverkehr,
5. die Pflege des internationalen Kraftfahrsports sowie die alljährliche Durchführung nationaler und internationaler Motorsportveranstaltungen.

Im Rahmen dieser Aufgaben kann sich der HMC mit anderen gleichartigen Vereinigungen unter Wahrung seiner Selbstständigkeit zusammenschließen.
Jede politische und religiöse Betätigung sowie alle Formen militärischer Ausbildung sind ausgeschlossen.
Die Tätigkeit des HMC ist nicht auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet und beruht unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.
Mittel des HMC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HMC fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 10. Auflösung des HMC
Die Auflösung des HMC kann nur in eine zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des HMC oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund mit der Auflage, es ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke, die dem HMC entsprechen, zu nutzen.


Geschäftsordnung

§ 1
Die folgenden Bestimmungen der Geschäftsordnung sind ein Teil der vorstehenden Satzung.

§ 2
Sitzungen und Versammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

§ 3
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung oder Versammlung mit Feststellung der Liste der Anwesenden. Sodann bringt er die Gegenstände der Tagesordnung, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, in der von ihm festgesetzten und bekannt gegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 4
Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu geben, in der sie sich dazu melden bzw. sich in die Rednerliste haben eintragen lassen. Der Vorsitzende kann in jedem Fall außer der Reihe das Wort ergreifen. Will ein Mitglied des Vorstandes das Wort ergreifen, um im Namen des Vorstandes eine Erklärung abzugeben, so steht ihm zu jeder Zeit das Recht außer der Reihe zu.

§ 5
Antragsteller und Berichterstatter erhalten als Erste und Letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung muss ebenso wie zu einer die Sache betreffende Fragestellung vor den etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen werden am Schluss der jeweiligen Beratung gestattet.

§ 6
Spricht der Redner nicht zur Sache, so hat der Vorsitzende ihn zur Sache zu rufen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, so hat der Vorsitzende dies zu rügen und bei nicht erfolgter Zurücknahme einen Ordnungsruf zu erteilen. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand oder der Redeordnung zu entfernen, so hat ihm der Vorsitzende nach erfolgter Verwarnung das Wort für den ihm zur Beratung stehenden Punkt zu entziehen. Grobe Störungen einer Sitzung können vom Vorsitzenden an dem Schuldigen mit Ausschluss geahndet werden.

§ 7
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.

§ 8
Verbesserungssätze und Gegenanträge zu auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen sowie Anträge auf Schluss der Debatte bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung. Zu erledigten Anträgen erhält keiner mehr das Wort, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Stimmen dies verlangen.

§ 9
Über Anträge auf Schluss der Debatte ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste sofort abzustimmen. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem gegen den bisher behandelten Antrag, und zwar in der Reihenfolge wie sie eingegangen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner, sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.

§ 10
Bei der Abstimmung ist der weitestgehende Antrag zuerst zur Erledigung zu bringen. Im Übrigen erfolgt die Abstimmung in der Reihenfolge, in der die Anträge einlaufen. Änderungen sind gestattet, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmen es verlangen.

§ 11
Die Abstimmungen geschehen, soweit in den Satzungen nichts Besonderes bestimmt ist, durch Handaufheben oder schriftlich nach Ermessen des Vorsitzenden. Die schriftliche Abstimmung muss erfolgen, falls auch nur eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit, sie gelten als nicht abgegeben.

§ 12
In jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Der Sitzungsbericht ist den Teilnehmern in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und gilt als genehmigt, wenn nicht sofort nach Bekanntgabe Einspruch erhoben wird. Nicht zu klärende Meinungsverschiedenheiten über das Protokoll sind der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.








Stand: 28. Februar 2009


Verein | Vorstand | Mitglieder | Satzung | Geschichte | Mitglied werden